Neues zum Corona-Bonus oder der Coronaprämie

Was du nun wissen solltest

21.06.2021 3 min

Zusammenfassung & Show Notes

Wir möchten kurz erläutern worum es sich dabei handelt und welche Voraussetzungen daran geknüpft sind. 

Die Möglichkeit zur steuer- und beitragsfreien Auszahlung der Corona-Sonderzahlung ist bis 31.03.2022 verlängert worden. Hierdurch können Arbeitgeber ihren Beschäftigten bis zu 1.500€ steuer- und beitragsfrei auszahlen. Die Auszahlung ist auch in mehreren Raten möglich. 

Wichtig ist, dass es sich hierbei um eine zusätzliche Zahlung handelt und man nicht etwa das Urlaubsgeld als Corona-Sonderzahlung deklariert. Diese muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden. 

Ein Zusammenhang mit der Coronakrise muss außerdem erkennbar sein und in der Personalakte oder im Lohnkonto dokumentiert werden. Ein Zusammenhang ist zum Beispiel, dass eine Krankenschwester besondere Hygienemaßnahmen einzuhalten hat oder außergewöhnliche Belastungen. Aber auch von Kurzarbeit gebeutelte Beschäftigte kann man mittels der Corona-Sonderzahlung unterstützen. 

Die steuer- und beitragsfreie Corona-Sonderzahlung kann allen Beschäftigten gezahlt werden – unabhängig vom Umfang der Beschäftigung. Sprich auch geringfügig entlohnten Beschäftigten, den sogenannten Minijobbern. 

Der Freibetrag der Corona-Sonderzahlung gilt pro Dienstverhältnis, sprich ein Vollzeitbeschäftigter der nebenbei als Minijobber arbeitet kann von Firma X 1.500€ erhalten und von Firma Y ebenfalls noch einmal 1.500€. 


Mehr Informationen auch auf unserer Webseite
www.easylohn.eu 


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